Vereinssatzung

Satzung

§ 1  Name und Sitz

Der Schützenverein Hengelage-Brokstreek e. V., gegründet 1924, hat seinen Sitz in Quakenbrück, im sogenannten Ortsteil Hengelage. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

§ 2  Zweck

Der Schützenverein Hengelage-Brokstreek e. V. mit Sitz in Quakenbrück verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und des traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind; oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaft

Der Vorstand des Schützenvereins Hengelage-Brokstreek e.V. kann zu jeder Zeit Mitglieder aufnehmen. Die Aufnahme wird durch den Generalversammlungsbeschluss bestätigt.

§ 4  Ausscheiden oder Ausschluss

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied nach dessen Anhörung durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Bei Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte. Alle noch zu erfüllenden Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind einzuhalten.

§  5 Beitragszahlung

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Die Höhe des Beitrages wird in der Generalversammlung nach den Bedürfnissen des Vereins festgesetzt.

§ 6  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Generalversammlung

§ 7  Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind:

1.         Der 1. Vorsitzende

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2.         Der 2. Vorsitzende

Im Übrigen besteht der Vorstand aus:

1.  1. Vorsitzenden

2.  2. Vorsitzenden

3.  1. Kassenführer

4.  1. Schriftführer

5.  Kommandeur

6.  Oberschießmeister

Der Vorstand wird auf  2  Jahre gewählt. Beim Vorstand liegt die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vermögens. Er beruft die Versammlung ein und setzt die Tagesordnung fest. Der Vorstand hat alle Aufgaben zu erfüllen, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er hat die sich ergebenden organisatorischen Fragen einschließlich der Verteilung der Aufgaben auf Funktionsträger zu regeln. Alle Funktionsträger, die ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben, haben ihre Dienstabzeichen abzulegen und dem Vorstand unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Verleihung von Orden und Ehrenabzeichen ist Angelegenheit des Vorstands. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8  Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich oder durch die örtliche Presse mit einer  2-wöchigen Frist einberufen. Der Vorstand ist berechtigt außerordentliche Generalversammlungen einzuberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es von einem Drittel der eingetragenen Mitglieder schriftlich beantragt wird.

Zur Gültigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung ist einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.

Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Vor jeder ordentlichen Generalversammlung ist die Kasse durch  2  gewählte Vereinsmitglieder zu prüfen. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder Stimmzettel. Alle Beschlüsse sind im Protokollbuch niederzuschreiben. Jedes Protokoll ist vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9  Schützenfest

Es ist vorgesehen, alljährlich ein Schützenfest zu feiern, wobei ein Königsschießen stattfindet. Am Königsschießen können sich alle Vereinsmitglieder beteiligen, die mindestens  1  Jahr im Verein sind und das  20. Lebensjahr vollendet haben. Der König ist verpflichtet, in seiner Amtszeit eine Plakette für die Schützenkette zu stiften.

Am Schützenfesttag wird zusätzlich ein Kinderkönig ausgeschossen. Kinderkönig kann jedes Kind eines Vereinsmitgliedes werden, das mindestens  6  Jahre alt ist und das  14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch der Kinderkönig hat die Pflicht, in seiner Amtszeit eine Plakette für die Königskette zu stiften.

§ 10  Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung mit  vier Fünftel  Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der  1. und der  2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde St. Paulus Quakenbrück-Hengelage, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen soll dem dortigen Kindergarten zugeführt werden.

                DER PRÄSIDENT                                                                 DER VIZEPRÄSIDENT  

            im Original gezeichnet                                                              im Original gezeichnet

(Ernst Pöppelmeyer)                                                                 (Stephan Blumenthal)

beschlossen durch die Generalversammlung am 07.02.2009